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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Frau am Ball Berlin“.

Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach 

Eintragung lautet der Name des Vereins „Frau am Ball Berlin e.V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch und 

konfessionell neutral.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Behindertensports sowie die Förderung der 

Bildung und Erziehung. Ziel ist es, mittels sportpädagogischen, kreativen und kulturellen 

Methoden und Arbeitsformen, die sozialen Kompetenzen im schulischen, außerschulischen und arbeitsweltlichen Bereich insbesondere von Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, zu entwickeln, ihr Urteilsvermögen zu stärken und sie zur aktiven und verantwortlichen Mitgestaltung der Gesellschaft anzuregen.

Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch:

 

- die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Frauenfußballs 

 und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie der Integration durch Öffnung 

des Angebotes für Frauen mit und ohne Behinderung sowie für Männer mit und ohne 

Behinderung

 

- die Entwicklung von Konzepten und Projekten zur Bildung und Inklusion, welche einen 

 ungehinderten, barrierefreien Zugang und eine umfassende Beteiligung von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens ermöglichen soll in Form von Seminaren, Veranstaltungen und Lernangeboten für Einzelne und Gruppen, die Hilfe zur Selbsthilfe sowie

 

- die Förderung inklusiver Pädagogik in Form von Kursen und personenzentrierter 

Hilfestellung für Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. 

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, 

Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der

anwesenden Mitglieder von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossenwerden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als einGrund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderenVereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaftgilt.

 

4. Das Mitglied kann zudem auf den Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. 

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem 

Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende 

Forderungen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem 

Kassenwart. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen 

besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Der Aufgabenkreis und der Umfang der 

Vertretung werden bei der Bestellung festgelegt. Der besondere Vertreter ist berechtigt, 

an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand ist 

berechtigt, für festgelegte Aufgaben im Rahmen der Umsetzung von Projekten des Vereins, Vollmachten an Mitarbeiter, besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder zu erteilen, die Art und Umfang sowie Höhe des Geschäftswertes festlegen.

Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich 

vertreten.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Führung der laufenden Geschäfte.

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der 

Tagesordnung.

Einberufung der Mitgliederversammlung.

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, 

Vorlage der Jahresplanung.

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein 

Ersatz-Vorstandsmitglied, das in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied

 

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden. 

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. 

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern

weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt

 

3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche 

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei 

Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. 

Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied 

bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. 

Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen 

wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

8. Soweit vier Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.

 

9. Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. 

Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des 

Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das jeweils von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt maximal zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.

Diese prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine 

Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der 

Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienen Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das 

Vereinsvermögen an den Behinderten-Sportverband Berlin e.V., der es unmittelbar und 

ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

2. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine 

Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

4. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die 

Liquidation des Vereins erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden 

die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt andere Liquidatoren.

Vorstehende Satzung wurde am 14.08.2006 von der Gründungsversammlung beschlossen.

Am 30.11.2006 wurde § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung durch einen einstimmigen Beschluss der Mitglieder geändert.

 

Am 09.10.2013 wurde § 2 der Satzung durch einen einstimmigen Beschluss der Mitglieder ergänzt.

 

Am 20.03.2014 wurde § 8 Vorstand durch einen einstimmigen Beschluss der Mitglieder geändert.

 

1. Vorsitzende Gabriele Hartenberger und 2. Vorsitzende Anne Fischer

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